Satzung

§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Miro’s Versprechen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Hennef-Wellesberg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein mit Sitz in Hennef-Wellesberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Ziel des Vereins ist insbesondere:
    1. Aufnahme, Pflege und artgerechte Haltung von Haus- und Nutztieren
    2. Förderung von Tierschutzprojekten und Aufklärung über artgerechte Tierhaltung
    3. Unterstützung anderer gemeinnütziger Organisationen im Tierschutzbereich
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. DieMitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins können juristische Personen und natürliche Personen werden; letztere sofern sie das 7. Lebensjahr vollendet, haben.
a. Juristische Personen bzw. sonstige Vereine, Verbände und Organisationen können nur

Mitglied des Vereins werden, wenn deren Zweckbestimmung und Zielsetzung denen

des Vereins entsprechen. Sie haben jeweils nur eine Stimme.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist in Textform beim Vorstand zu beantragen. BeiMinderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
  2. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weiseschädigt
    2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seinerMitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz Mahnung in Textform unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.
      Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  3. Nur natürliche Personen, die Mitglieder sind, haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht, sofern Sie mindestens 14 Jahre alt sind. Bei juristischen Personen gilt dies für den genannten Vertreter. Für den Vorstand wählbar sind nur volljährige Mitglieder.
  4. Mitglieder sind zur Einhaltung der Satzung verpflichtet.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat im Voraus fällig werdende Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.Jedes Mitglied steht eine freiwillige, höhere Zahlung (Dauerspende) frei.
  3. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
  4. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge durchVorstandsbeschluss auf Antrag gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganzerlassen werden.
  5. Der Jahresbeitrag ist jeweils zum 31. Januar eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.

§7 Organe des Vereins

  1. Mitgliederversammlung
  2. Vorstand

§8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
  2. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertreten den Verein jeweils allein.

§9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
  4. die Aufnahme neuer Mitglieder.

§10 Bestellung des Vorstands

  1. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
  2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.

§11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer, sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.

§12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

  1. Änderungen der Satzung,
  2. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
  3. die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus demVerein,
  4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
  5. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  6. die Auflösung des Vereins

§13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr, vorzugsweise im 1. Halbjahr, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder mindestens 30 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen (Außerordentliche Mitgliederversammlung).

§14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählende Versammlungsleiter geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine

Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.

4. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

§15 Satzungsänderung

  1. Die Änderung der Satzung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Sie bedarf der Zustimmung von 2/3 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung sowie solche, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichtes oder des Finanzamtes erforderlich werden, vorzunehmen. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.

§16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine andere gemeinnützige Organisation, die den Tierschutz fördert.
  3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

Diese Satzung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung in Kraft.

Aktuelles

Wir möchten demnächst Kindergeburtstage und Eselwanderungen anbieten. Dazu halten wir Euch unter Kindergeburtstage und Eselwanderung auf dem Laufenden.

Ab sofort könnt Ihr Mitglied werden und Pate für eines unserer Tiere werden. Kontaktiert uns bei Fragen gerne über WhatsApp, per Mail oder über das Kontaktformular.

Aktuelle Posts